GSG  Duisburg 1919/28 e.V.

"Wir sind die GSG..."

Satzung

Vereinssatzung der GSG Duisburg 1919/28 e.V.

§1 Name

Der Verein führt den Namen "Großenbaumer Sport Gemeinschaft 1919/28 e.V. GSG - Duisburg".


§2 Zweck und Sitz

1. Die Großenbaumer Sport Gemeinschaft 1919/28 e.V. mit Sitz in Duisburg-Großenbaum erstrebt die körperliche und geistige Erziehung ihrer Mitglieder durch planmäßige Pflege der Leibesübungen, insbesondere durch die sportliche Ertüchtigung der Jugend.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.


§3 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden

Der Verein ist Mitglied der zuständigen Sportverbände.


§4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat:

a) Ordentliche Mitglieder

b) Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres

c) Ehrenmitglieder

2. Die jugendlichen Mitglieder sind bei Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.

3. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur aufgrund besonderer Verdienste für den Verein von der Mitgliederversammlung verliehen werden, wobei die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.


§5 Beitritt

1. Zur Aufnahme in den Verein bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Aufnahmeanträge an die Abteilungen sind von den Abteilungen dem Vorstand zur endgültigen Entscheidung weiterzuleiten.

4. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.


§6 Beitragspflicht

1. Die Höhe der Beitragszahlungen und Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Die Beiträge sind Jahresbeiträge und als Bringschuld im voraus zu zahlen.

3. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

4. Sonderbeiträge für eine Abteilung des Vereins werden durch die einzelnen Abteilungen beschlossen und bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes.


§7 Vereinsmittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

4. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte, und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1.Vorstitzende.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

7. Der Anspruch auf Auswendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die  Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Übungen in den Abteilungen unter Beachtung der bestehenden Abteilungsordnungen teilzunehmen. Zu einer Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins bei freiem oder ermäßigtem Eintritt sind nur die Mitglieder berechtigt, die mit ihren Beiträgen nicht im Rückstand sind. Zu diesen Veranstaltungen gehören auch die Mitgliederversammlungen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten. Das Ansehen des Vereins zu wahren und gute Mitgliedschaft zu pflegen.

3. Die Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört, sind für Mitglieder ebenso verbindlich wie die Vereinssatzung und Anordnungen des Vorstandes.


§9 Austritt und Ausschluss

1. Der Austritt aus dem verein kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Mit dem Austritt erlöschen sämtliche Mitgliederrechte.

2. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn einer der nachstehenden Ausschlussgründe vorliegt:

a) Nichtzahlung der Beiträge oder Umlagen trotz zweier schriftlicher Mahnungen, wobei zwischen 1. und 2. Mahnung eine Frist von einem Monat liegen soll.

b) Grober Verstoß gegen die Satzungen oder gegen die Anordnungen des Vorstandes.

c) Schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins.

3. Vor einer Entscheidung ist dem auszuschließenden Mitglied ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nimmt das Mitglied die Gelegenheit nicht wahr, kann der Vorstand ohne das Mitglied verhandeln und seine Entscheidung treffen.

4. Der Beschluss des Vorstandes, insbesondere über den Ausschluss, ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

5. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.


§10 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) Ältestenrat

2. Alle Mitglieder dieser Organe sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt.


§11 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand einberufen. Sie muss binnen drei Wochen einberufen werden, wenn 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies beantragen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erhalten nur Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

2. Eine Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die stimmberechtigten Mitglieder 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.

3. Die Mitgliederversammlung muss jährlich im 1.Quartal stattfinden.

4. Während der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Versammlung dies mit 2/3 Stimmenmehrheit beschließt. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungsänderungen und Ablehnung von Mitgliedern des Vorstandes. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 5 Tage vorher eingereicht werden.

5. Der 1.Vorsitzende leitet die Versammlung, kann jedoch die Leitung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

6. Zur Entlastung des Vorstands, wie auch bei der Wahl des 1.Vorstitzenden übernimmt ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied die Leitung der Versammlung.

7. Wahlen erfolgen geheim, wenn dies ein Mitglied beantragt; über alle anderen Punkte der Tagesordnung und sonstige Anträge wird öffentlich abgestimmt. Über Anträge zu Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte und Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein evtl. Gegenredner gesprochen haben. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit nicht stellen. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen. Wird der Antrag angenommen, so erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter auf deren verlangen hin das Wort.

8. Über alle Punkte der Tagesordnung oder sonstige Anträge wird grundsätzlich mit einer einfachen Mehrheit abgestimmt. Mit qualifizierter Mehrheit wird nur in den besonderen, von der Satzung und dem Gesetz vorgesehenen Fällen entschieden.

9. Abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die mindestens sechs Monate dem Verein angehören. Maßgebend ist das Datum der Anmeldung zum Verein.

10. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) 1.Vorsitzender

b) 1.Geschäftsführer

c) 1. Kassenwart

d) 1.Beisitzer

e) 2.Vorsitzender

f) 2.Geschäftsführer

g) 2.Kassenwart

h) 2.Beisitzer

i) Sozialwart

2. Die Funktionen 1. a) - d) und 1. f) - i) werden jeweils in der Mitgliederversammlung im Wechsel für zwei Jahre gewählt. Der Vereinsjugendwart gehört dem Vorstand an und wird nur bestätigt. er wird auf dem Jugendtag, der alle zwei Jahre stattfindet, gewählt.

3. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

4. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Überwachung des gesamten Sportbetriebes der Abteilungen und die Koordination der Abteilungen untereinander.

5. In den Sitzungen des Vorstandes wird Protokoll geführt und Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt.

6. Vorstandssitzungen unter Hinzuziehung der Abteilungsleiter und der Jugendsprecher haben regelmäßig 1x im Monat stattzufinden.


§13 Vertretungsberechtigung

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem 1.Geschäftsführer und dem 1.Kassenwart. vertretungsberechtigt sind nur immer zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zusammen.


§14 Ältestenrat

1. Der Ältestenrat setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden: Im ersten Jahr 3 Mitglieder, im zweiten Jahr 2 Mitglieder.

2. Der Ältestenrat kann dem Vorstand Ehrungen vorschlagen und Ausschlüsse von Mitgliedern aus dem verein beantragen. Er hilft interne Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu klären und überwacht die Einhaltung der Vereinssatzung.


§15 Rechnungsprüfer

In der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, die die Kasse und Buchführung in formeller Hinsicht überprüfen. Die Rechnungsprüfer haben über ihre Tätigkeit und Feststellung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§16 Abteilungen

1. Zur Sicherstellung eines geordneten Sportbetriebes sind die Abteilungen eingerichtet, in denen die einzelnen Arten von Leibesübungen gepflegt werden.

2. Die Verwaltung der Abteilungen obliegt dem Abteilungsleiter.

3. Die Mitglieder der einzelnen Abteilungen wählen in einer jährlich durchzuführenden Abteilungsversammlung ihren Leiter/Leiterin und den Stellvertreter/Stellvertreterin.

4. Der Vorstand ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden Abteilungsbeschlüsse auszusetzen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.

5. Die Einrichtung weiterer Abteilungen kann durch den Vorstand beschlossen werden.

6. Die Aufhebung von Abteilungen kann auf Antrag der entsprechenden Abteilung nur bei einer Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf hierzu einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

7. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles nähere regelt die Jugendordnung.


§17 Ehrenzeichen

1. Für besondere Verdienste um den Verein und bei langjähriger Mitgliedschaft kann der Verein Ehrenzeichen verleihen.

2. Ehrenzeichen sind:

a) Silberne Vereinsnadel

b) Goldene Vereinsnadel

3. Die silberne Ehrennadel wird nach 20-jähriger, die goldene Ehrennadel nach 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft verliehen.

4. Diese Ehrenzeichen können aber auch unabhängig von der Zeit der Mitgliedschaft verliehen werden, wenn dich ein Mitglied in besonderer Weise um den verein verdient gemacht hat. Der Erwerb der goldenen Ehrennadel setzt den Besitz der silbernen Ehrennadel voraus. Eine Ausnahme hiervon ist nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich.

5. Die Verleihung der Ehrenzeichen erfolgt durch den Vorstand, über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.

6. Soweit bei Mitgliedern die Voraussetzungen für die Verleihung von Ehrenzeichen eines Sportverbandes vorliegen, ist der Vorstand gehalten, die entsprechenden Anträge zu stellen.


§18 Gericht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Duisburg.

§19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung von 3/4 der stimmberechtigten, anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden, wenn dieser Antrag bei der Einberufung auf der Tagesordnung steht.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Sportjugend Duisburg im Stadtsportbund Duisburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Die vorliegende Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 24.01.1992 durch die in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder festgelegt worden.

Für den Vorstand: Detlef Hof, Matthias Höfer, Wilhelm Kruse, Christa Hof


Die Satzungsänderung erfolgte auf der Mitgliederversammlung am 04.02.2011.

Für den Vorstand: Detlef Hof, Friedrich Bensberg, Ralf Bensberg


Die Satzungsänderung erfolgte auf der Mitgliederversammlung am 02.02.2018.

Für den Vorstand: Detlef Hof, Friedrich Bensberg, Ralf Bensberg