Präambel
Der Verein und die Vereinsjugend treten für einen manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für Fairness im Sport ein. Sie verurteilen jegliche Form der Gewalt und des Missbrauchs, unabhängig davon, ob es körperlicher, seelischer, sexueller oder anderer Art ist.
§ 1 Vereinsjugend
Gemäß § 17 der Satzung GSG Duisburg 1919/28 e.V. gibt sich die Vereinsjugend diese Jugendordnung. Alle Vereinsmitglieder unter 18 Jahren bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung.
§ 2 Aufgaben
Aufgaben der Vereinsjugend sind:
1. Durchführung von Freizeit- und Wettkampfsportangeboten (inkl. der entsprechenden Trainingsangebote)
2. Organisation jugendgemäßer außersportlicher Aktivitäten und Veranstaltungen (z. B. Jugendfeten, Ausflüge, Freizeiten)
3. Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins
§ 3 Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
a) die Jugendversammlung
b) der Jugendvorstand
§ 4 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Jugendvorstandes
b) Entlastung des Jugendvorstandes
c) Wahl des Jugendvorstandes
d) Ideenentwicklung für sportliche und außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen
e) Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Verein
f) Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Vereinsjugend
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Erlass und Änderung der Jugendordnung
2. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie findet mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern unter 18 Jahren sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder von 14 - 18 Jahren. Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare, Stimme.
3. Der Jugendvorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher zu der Jugendversammlung ein. Die Einladung mit Tagesordnung durch Aushang auf dem Vereinsgelände sowie durch Mitteilung über die Vereins-Homepage (www.gsg-duisburg.com).
4. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vereinsjugend oder eines Beschlusses des Jugendvorstandes findet eine außerordentliche Jugendversammlung statt. § 4 Nr. 3 gilt entsprechend.
5. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.
§ 5 Jugendvorstand
1. Der Jugendvorstand besteht aus:
a) Vorstand Jugend
2. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Die Mitglieder des Jugendvorstandes sollen 18 Jahre alt, jedoch noch nicht 27 Jahre alt sein.
3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung auf ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt.
4. Der Jugendvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht nach dieser Jugendordnung, einer Abteilungsordnung oder der Vereinssatzung anderen Organen zugewiesen sind.
5. Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen, § 4 Nr. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Im Übrigen regelt der Jugendvorstand seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen, dabei sind z. B. auch Beschlüsse auf elektronischem Weg möglich.
6. Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen.
§ 6 Jugendfinanzen
1. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.
2. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.