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Handball Abteilungsordnung der GSG Duisburg 1919/28 e.V.

§ 1 Name und Status

1. Gemäß § 16 der Vereinssatzung gibt sich die Handballabteilung nachstehende Abteilungsordnung.
2. Die Handballabteilung ist gemäß § 16 der Vereinssatzung eine unselbständige Untergliederung des Vereins GSG Duisburg 1919/28 e.V. Sie kann keine eigenen Rechtsgeschäfte abschließen.

§ 2 Mitglieder

Alle Mitglieder der Handballabteilung sind Mitglieder des Vereins und unterliegen den in der Vereinssatzung für die Mitglieder festgelegten Rechten und Pflichten. Maßgebend für die Mitgliedschaft in der Handballabteilung ist ein entsprechender Eintrag in der Mitgliederliste des Vereins. Alle passiven und alle am Sportbetrieb der Handballabteilung teilnehmenden Personen müssen Mitglieder der Handballabteilung sein.

§ 3 Organe

Organe der Abteilung sind:
a) die Abteilungsversammlung
b) die Abteilungsleitung

§ 4 Einberufung der Abteilungsversammlung

1. Die Einberufung der Abteilungsversammlungen der Handballabteilung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang auf dem Vereinsgelände sowie durch Mitteilung über die Vereins-Homepage (www.gsg-duisburg.com). Sie muss mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.
2. Die Abteilungsversammlung muss jährlich, mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins liegen.

§ 5 Abteilungsleitung

1. Die Leitung der Handballabteilung besteht aus folgenden zu wählenden Personen:
a) Abteilungsleiter
2. Die Wahl der Abteilungsleitung durch die Abteilungsversammlung erfolgt mit sofortiger Wirkung. Es bleibt der Abteilungsleitung unbenommen, weitere Personen für abteilungsinterne Aufgaben zu wählen oder zu bestimmen.
3. Alle Mitglieder der Abteilungsleitung sind dem Vorstand zu benennen.
4. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden für 1 Jahr gewählt und bleiben so lange im Amt, bis eine neue Abteilungsleitung von der Abteilungsversammlung gewählt wird.

§ 6 Sitzung der Abteilungsleitung

1. Die Abteilungsleitung sollte mindestens vierteljährlich zusammentreten.
2. Die Sitzungen werden von dem Abteilungsleiter geleitet. Sollte der Abteilungsleiter verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung einem anderen Mitglied der Abteilungsleitung.
3. Die Abteilungsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
4. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von dem Sitzungsleiter festzustellen.
5. Zur Abstimmung sind nur die in den Sitzungen anwesenden Mitglieder der Abteilungsleitung berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
6. Abstimmungen erfolgen in der durch den Sitzungsleiter bestimmten Form (Handzeichen, Zuruf, schriftliche Abstimmung).
7. Die Abteilungsleitung entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 7 Aufgaben der Mitglieder der Abteilungsleitung

Die Aufgaben der Abteilungsleitung sind:
1. Der Abteilungsleiter ist verpflichtet, die Abteilungsleitung zu allen wichtigen Entscheidungen anzuhören. Er beruft und leitet die Sitzungen und Abteilungsversammlungen. Der Abteilungsleiter ist verantwortlich für die Beschaffung von Sportstätten-Zeiten und Sportgeräten. Ihm unterliegt die Einstellung von Übungsleitern, für deren Beschäftigung er Verträge ausarbeitet, die er vom Vorstand unterschreiben lässt.
2. Die weiteren Abteilungsleitungsmitglieder vertreten den Abteilungsleiter bei Abwesenheit oder Beauftragung mit allen Rechten und Pflichten.
3. Der Abteilungsleiter ist für alle Einnahmen und Ausgaben der Handballabteilung verantwortlich. Er regelt die Finanzen gegenüber dem Verein.
4. Der Abteilungsleiter ist verpflichtet, die Ein- und Ausgaben der Abteilung zu jedem Monatsende mit dem Vereinsvorstand abzurechnen.

§ 8 Niederschrift

1. Der Ablauf einer jeden Sitzung der Abteilungsleitung und der Abteilungsversammlung ist durch den Protokollführer, der vom Abteilungsleiter benannt wird, schriftlich festzuhalten.
2. Jedem Mitglied der Abteilungsleitung und des Vereinsvorstandes ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.
3. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Mitglied der Abteilungsleitung innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Sitzung der Abteilungsleitung entschieden. Sollten bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, so gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.

§ 9 Mitgliederverwaltung

Die Belange der Handballabteilung werden vom Vorstand des Vereins wahrgenommen. Dies betrifft insbesondere den Beitragseinzug. Handballabteilung und Vorstand unterrichten sich gegenseitig von An- und Abmeldungen der Mitglieder der Handballabteilung.

§ 10 Beschluss und Änderung der Abteilungsordnung

Über Annahme und Änderungen dieser Abteilungsordnung entscheidet die Abteilungsversammlung der Handballabteilung mit einfacher Mehrheit.