GSG  Duisburg 1919/28 e.V.

"Wir sind die GSG..."

Satzung

Vereinssatzung der GSG Duisburg 1919/28 e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Großenbaumer Sportgemeinschaft 1919/28 e.V.“; die offizielle Abkürzung lautet „GSG Duisburg“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter der VR-Nr. 1740 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres.
4. Die Vereinsfarben sind lila-weiß.
5. Das Vereinslogo ist







§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO sowie die Förderung der Jugend i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch körperliche Aktivität und sportliche Förderung seiner Mitglieder, die Pflege von  Sportgemeinschaften sowie die Beaufsichtigung und Anleitung, insbesondere der Jugend, bei sportlichen Übungen sowie der Pflege einer Tradition.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen Diskriminierungen oder anderen menschenverachtenden Verhaltensweisen entgegen. Satzung und Ordnungen gelten in ihrer Sprache und Fassung für Frauen, Männer und Divers gleichermaßen.

§ 3 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden

Der Verein ist Mitglied in den für die einzelnen Abteilungen zuständigen Sportfachverbänden, dem Landessportbund und unterwirft sich als Mitglied deren Satzungen und Ordnungen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat
a) aktive (sporttreibende) Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
2. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt und werden ordnungsgemäß eingeladen.
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur aufgrund besonderer Verdienste für den Verein von der Mitgliederversammlung verliehen werden, wobei eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Zustimmung erforderlich ist.

§ 5 Aufnahme

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Zur Aufnahme in den Verein bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Die Aufnahme von Jugendlichen setzt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. Die Aufnahme erfolgt zu dem auf dem Aufnahmeantrag eingetragenen Datum mit mindestens einer Laufzeit bis zum 30.06. eines Jahres.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens kann der Verein die Zusendung einer einfachen Kopie des Personalausweises oder Reisepasses verlangen. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages sollen die Gründe dem abgelehnten Bewerber mitgeteilt werden.
3. Die Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Hierfür genügt die Übersendung der fälligen Jahresbeitragsrechnung mit Mitgliedsausweis. Wirksam werden die Mitgliedschaft und das Recht zur Nutzung der Vereinseinrichtungen mit Zahlung des ersten fälligen Beitrags; volle Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht in Versammlungen) stehen mit Ablauf einer Sechs-Monats-Frist (vgl. § 11 Abs. 10) zu.

§ 6 Beitragspflicht

1. Mitgliedsbeiträge, Umlagen bis zu einer Höhe von max. 100% des Mitgliedsbeitrages, Aufnahmegebühren und etwaige Sonderregelungen werden durch den Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.
2. Vereinsabteilungen (vgl. § 16) können eine Sonderumlage bis zum fünffachen des Jahresbeitrags beschließen.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Vereinsmittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
4. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
5. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorstandsvorsitzende.
7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
8. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Aktive Mitglieder sind berechtigt am Sportbetrieb der Abteilungen unter Beachtung der bestehenden Abteilungsordnung teilzunehmen.
2. Zu einer Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins bei freiem oder ermäßigtem Eintritt sind nur Mitglieder berechtigt, die mit ihren Beiträgen nicht in Rückstand sind. Zu diesen Veranstaltungen gehören auch die Mitgliederversammlungen. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, können von der Abteilungsleitung für die jeweilige Abteilung oder vom Vorstand für den Verein insgesamt vom Sportbetrieb ausgeschlossen werden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Satzung zu beachten sowie das Ansehen des Vereins zu wahren und sich insbesondere nicht verfassungs- und fremdenfeindlich, rassistisch, diskriminieren oder menschenverachtend zu verhalten. Den Anordnungen des Vorstands in allen Vereinsangelegenheiten und den Anordnungen der Abteilungsleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten haben die Mitglieder Folge zu leisten.

§9 Austritt und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Den Austritt aus dem Verein kann ein Mitglied jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder per E-Mail erklären. Mit dem Austritt erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte und –pflichten.
2. Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied mit einer Disziplinarmaßnahme bis hin zum Ausschluss belegt werden, wenn einer der nachstehenden Gründe vorliegt.
a) Das Mitglied ist länger als drei Monate mit Zahlungen im Verzug und zahlt auch nach Mahnung nicht. Eine Härtefallregelung enthält die Beitragsordnung.
b) Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung, Vereinsordnungen, die Abteilungsordnungen oder gegen Anordnungen des Vorstandes.
c) Schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor bei Verurteilung wegen einer Straftat wie Landfriedensbruch, Körperverletzung oder Sachbeschädigung im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung.
3. Dem Mitglied ist der Beschluss schriftlich an seine letzte, dem Verein bekannt gegebene Adresse mitzuteilen. Hatte das Mitglied seine E-Mailadresse als Korrespondenzadresse angegeben, kann der Ausschlussbescheid auch per E-Mail übersandt werden.

§ 10 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
I. Mitgliederversammlung
II. Vorstand
III. Ehrenrat
2. Die Organe des Vereins arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie informieren einander rechtzeitig über alle Angelegenheiten, welche die Aufgaben der jeweils anderen Organe betreffen, und berücksichtigen deren Willensbildung bei ihrer Entscheidung.
3. Die Mitarbeit in den Organen ist grundsätzlich ehrenamtlich. Angemessene Auslagen können erstattet werden. Haupt- und nebenberuflichen Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Vergütung, welcher die Mitgliederversammlung zustimmen muss, gewährt werden.
4. Organmitglieder gemäß Abs. 1 Ziffer II) bis III) können nur unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor Bestellung wegen einer Insolvenzstraftat, wegen Betrugs oder Untreue rechtskräftig verurteilt wurden.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist eine Mitgliederversammlung (= Jahreshauptversammlung).
Sie wird auf Beschluss des Vorstandes vom Vorstandsvorsitzenden einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll im III. Quartal eines jeden Kalenderjahres stattfinden.
Die Tagesordnung hierfür wird vom Vorstand festgesetzt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. Eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand binnen drei Wochen einberufen werden. Bei Überschreitung dieser Frist oder im Weigerungsfall steht das Recht der Einberufung dem Ehrenrat zu.
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vor der Versammlung in Textform, z.B. Brief, E-Mail. Die Frist beginnt spätestens mit dem Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Postadresse des jeweiligen Mitglieds bzw. bei telekommunikativer Übermittlung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse versandt wurde.
3. Weitere Tagesordnungspunkte sind dem Vorstand spätestens bis zu der in der Einladung genannten Frist schriftlich zuzuleiten. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung die Aufnahme des Tagesordnungspunktes zur Entscheidung vor.
4. Dringlichkeitsanträge, die erst nach Ablauf der vorgenannten Frist eingehen oder erst in der Versammlung gestellt werden, können nur behandelt werden und beschlossen werden, wenn dies die Versammlung mit ¾-Stimmenmehrheit beschließt. Satzungsänderungen sind grundsätzlich nur nach fristgerechter Ankündigung möglich.
5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zu einer Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefassten Beschlüssen einspruchslos unterworfen.
6. Der Vorstandsvorsitzende oder eine von der Versammlung gewählte Person leitet die Versammlung. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Bei Verhinderung des satzungsgemäßen Versammlungsleiters wird die Versammlung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
7. Zur Entlastung des Vorstandes, wie auch bei der Wahl des Vorstandsvorsitzenden, übernimmt ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied die Leitung der Versammlung.
8. Über alle Punkte der Tagesordnung oder sonstige Anträge wird offen abgestimmt, es sei denn ein Mitglied beantragt zu einem der Tagesordnungspunkte eine geheime Wahl.
9. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt -, sofern die Satzung oder zwingendes Gesetzesrecht nicht eine andere Mehrheit vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Soweit Wahlen nach dieser Satzung stattfinden, sind diese zulässig als Einzel-, Listen- und/oder Blockwahlen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Regelungen zu den Wahlen zum Vorstand gehen vor (siehe § 12 der Satzung).
10. Stimmberechtig sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie mindestens sechs Monate dem Verein angehören und mit der Beitragszahlung nicht in Verzug sind. Maßgebend ist das Datum der Wirksamkeit der Mitgliedschaft gem. § 5 Abs. 3.
11. Wählbar sind alle Mitglieder, die mindestens 1 Jahr dem Verein angehören.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Amtszeiten der Organmitglieder

1. Das Amt der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Organmitglieder beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, durch Tod, Rücktritt oder Abberufung durch das Bestellorgan.
2. Ein Mitglied eines Organs bleibt im Übrigen solange im Amt bis statt seiner ein neues Mitglied gewählt ist.

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern:
a) Vorstand Sport
b) Vorstand Finanzen
c) Vorstand Personal
d) Vorstand Anlagen- und Gebäude
und dem
e) Vorstand Jugend,
der dem Vorstand angehört und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Der Vorstand Jugend wird alle 2 Jahre auf der Jugendversammlung neu gewählt. Die Wahl der Vorstände erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl hat so zu erfolgen, dass sich die Amtszeit der Vorstandsmitglieder a) und b) sowie c) und d) nur jeweils für 1 Jahr deckt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstands.
2. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorstandsvorsitzenden und bis zu zwei vom Vorstandsvorsitzenden zu benennenden Stellvertretern, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Vorstand Jugend zusammen.
3. Vertretungsberechtigt im Sinne der §§26 ff. BGB sind jeweils zwei der vier von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
4. Der Vorstand ist rechtsgeschäftlicher Vertreter des Vereins und entscheidet eigenverantwortlich mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung über die sportlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Vereins und die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit. Der Vorstand bestellt den Wirtschaftsprüfer bei Bedarf.
5. In den Sitzungen des Vorstands werden Beschlüsse schriftlich protokolliert. Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.

§ 14 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus den Ehrenmitgliedern und bis zu vier weiteren von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre zu wählenden Ehrenräten.
2. In den Ehrenrat kann gewählt werden, wer mindestens fünf Jahre dem Verein angehört und mindestens das Alter von 40 Jahren überschritten hat.
3. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen keinem anderen ständigen Vereinsorgan angehören.
4. Die Ehrenmitglieder und die Ehrenräte wählen aus ihrem Kreis den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter laden bei Bedarf zu Sitzungen des Ehrenrates ein.
5. Die Beschlüsse des Ehrenrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst und schriftlich niedergelegt.
6. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitfälle und Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen des Vereins zu schlichten. Er ist Beschwerdeinstanz und Disziplinarverfahren. Er hat das Recht, vom Vorstand verfügte Disziplinarmaßnahmen zu bestätigen oder zu verwerfen.

§ 15 Rechnungsprüfer

1. Es werden zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliedsversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahl hat so zu erfolgen, dass sich die Amtszeit der Rechnungsprüfer nur jeweils für 1 Jahr deckt.
2. Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Überprüfung der Kasse und Buchhaltung in formeller Hinsicht.
3. Die Rechnungsprüfer haben über ihre Tätigkeit und Feststellungen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 16 Abteilungen

1. Zur Sicherstellung eines geordneten Sportbetriebs sind Abteilungen eingerichtet, in denen die einzelnen Arten von Leibesübungen gepflegt werden.
2. Die Einrichtung von weiteren Abteilungen kann durch den Vorstand beschlossen werden.
3. Die Aufhebung von Abteilungen kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden, wenn dieser Antrag bei der Einberufung auf der Tagesordnung steht.
4. Die Verwaltung der Abteilungen obliegt den Abteilungsleitern.
5. Die einzelnen Abteilungen wählen, in einer jährlich durchzuführenden Abteilungsversammlung, ihren Abteilungsleiter.
6. Die Abteilungen geben sich eine Abteilungsordnung, deren Rahmen durch den Vorstand vorgegeben wird und die durch den Vorstand zu genehmigen ist.
7. Der Vorstand ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang Beschlüsse der Abteilungen vorläufig auszusetzen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Erfolgt keine Einigung, ist der Ehrenrat hinzuzuziehen.
8. Die Abteilungen können eine eigene Bargeldkasse einrichten, über die sie verfügen. Bei der eigenverantwortlichen Kassenführung der Abteilungen ist insbesondere eine ordentliche und gewissenhafte Sorgfaltspflicht nach kaufmännischen und steuerlichen Gesichtspunkten zu beachten. Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht sind die jeweiligen Abteilungsleiter dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens haftbar. Die eigene Bargeldkasse ist nach Abschluss eines Monats bis zum 15. des Folgemonats mit der Vereinskasse abzurechnen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Kassenführung mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
9. Die auf der Jahresabteilungsversammlung der jeweiligen Abteilung gefassten und protokollierten Beschlüsse sind dem Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Versammlung, vorzulegen.

§ 17 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend der GSG Duisburg führt und verwaltet sich im Rahmen einer vom Vorstand zu bestätigenden Jugendordnung selbst.

§ 18 Haftung

1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Nutzung von Grundstücken und Gebäuden erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. § 276 Abs. 2 und 3 BGB bleibt unberührt.
2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern für Unfälle und Schäden bei der Ausführung des Sports und für auf dem Gelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommene und/oder beschädigte Gegenstände nur insoweit, als Versicherungsschutz über die Sporthilfe bzw. darüber hinaus bestehende freiwillig abgeschlossene Versicherungen besteht.

§ 19 Vereinsangestellte

1. Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter einzustellen.
2. Die Vereinsangestellten unterstehen weisungsrechtlich dem Vorstand, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.

§ 20 Ehrenzeichen

Die Durchführung von Ehrungen und die Vergabe von Ehrenzeichen werden durch den Vorstand in einer Ehrenordnung festgelegt.

§ 21 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall sämtlicher steuerbegünstigter Zwecke fällt das (nach Liquidation) verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Duisburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
2. Vor Übertragung des Vereinsvermögens nach Auflösung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 22 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

§ 23 Inkrafttreten

Zum Inkrafttreten der Satzung

Diese auf der Mitgliederversammlung am 18.03.2022 beschlossene Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Großenbaumer Sportgemeinschaft 1919/28 e.V.

Der Vorstand